Firmenfitness bringt Arbeitnehmern und Arbeitgebern Vorteile. Sie verbessert die Gesundheit der Belegschaft. Die Arbeitgeber profitieren von einem niedrigeren Krankenstand und angenehmeren Betriebsklima. Und bestenfalls noch von Steuervorteilen. Die Aufwendungen für den Firmensport sind abzugsfähige Betriebsausgaben, die den Gewinn verringern.
Firmenfitness in steuerlicher Hinsicht
Immer mehr Unternehmen finanzieren ihren Mitarbeitern Firmenfitness Angebote. Handelt es sich dabei um Bewegungskurse, Ernährungsprogramme, Rückenkurse und Programme zur Stressreduzierung, gelten sie als gesundheitsfördernde Maßnahmen. Ist der Kurs entsprechend dem Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen zertifiziert, kann der Arbeitgeber den jährlichen Freibetrag von 500 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter geltend machen. Denn diese Firmenfitness Leistungen sind gemäß § 3 Nr. 34 EStG von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben befreit. Der Grund: Sie entsprechen den Anforderungen von § 20 und § 20a SGB V.
Dennoch würden noch mehr Unternehmen ihrer Belegschaft Firmenfitness Maßnahmen bezahlen, wenn die in vielen Verträgen enthaltenen Fitnessstudiobeiträge nicht wären. Sie müssen grundsätzlich versteuert werden. Dasselbe gilt für Beiträge zu Sportvereinen. Auch sie sind steuerlich nicht absetzbar, weil das Finanzamt sie als Aufwendungen für Freizeitaktivitäten einstuft. Ein Ausweg aus dem Dilemma ist die sogenannte Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro. Rechtliche Grundlage dieser Regelung ist § 8 Abs. 2 EStG. Nutzen Sie diesen Betrag pro Monat und pro teilnehmendem Mitarbeiter, können Sie Ihren Beschäftigten damit auch das Fitnessstudio bezahlen. Für das Finanzamt gilt er dann als geldwerter Vorteil. Für Sie als Arbeitgeber handelt es sich dabei um einen Sachbezug, weil Sie das Recht haben, die Mitgliedschaft im Fitnesscenter jederzeit zu beenden.
Zählt das Fitnessstudio zur betrieblichen Gesundheitsförderung?
Trägt die von Ihnen finanziell geförderte Firmenfitness zur Verbesserung der Gesundheit Ihrer Angestellten bei, ist sie in der Regel steuerfrei. Sie wird von den Steuerbehörden als betriebliche Gesundheitsförderung bewertet. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die oben aufgeführten gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Und den 500 Euro-Freibetrag jährlich nicht überschreitet. Beiträge fürs Fitnessstudio entsprechen diesen Anforderungen jedoch nicht und fallen daher nicht unter die 500 Euro-Freibetragsgrenze. Möchten Sie Ihren Angestellten trotzdem mit einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft Gutes tun, nutzen Sie einfach die Sachbezugsfreigrenze.
Firmenfitness als geldwerter Vorteil
Die 44 Euro pro Monat und Mitarbeiter Sachbezugsfreigrenze ist für Sie und Ihre Arbeitnehmer in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei ihr haben Sie die Wahl zwischen drei Optionen. Sie
- schließen mit dem Inhaber des Fitnessstudios einen Jahresvertrag über eine für ihre Belegschaft verbilligte oder sogar kostenfreie Mitgliedschaft ab. Liegt der auf den Monat umgerechnete Mitgliedsbeitrag unter dem 44 Euro-Höchstbetrag, ist er steuerfrei.
- kaufen Firmenfitness Gutscheine im Wert von jeweils 44 Euro und übergeben diese Ihren Angestellten. Auch in diesem Fall müssen Sie für Ihr gesundheitsförderndes Angebot weder Steuern noch SV-Abgaben entrichten.
- erstatten Ihren Beschäftigten die Kosten für Ihre Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Weil diese jedoch den Fitness-Vertrag selbst gewählt und unterschrieben haben, gilt die Sachbezugsregelung nicht. Sie müssten die Kosten voll versteuern und SV-Abgaben abführen.
Bewertung des geldwerten Vorteils
Bezahlen Sie Ihren Mitarbeitern die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio in voller Höhe, gehen Sie bei der Bewertung folgendermaßen vor: Sie legen die Kosten für eine übliche jährliche Einzelmitgliedschaft am Abgabeort zugrunde. Von diesen ziehen Sie pauschal 4 % (Abschlag für Preisnachlässe) ab. Übernehmen Sie nur einen Teilbetrag, mindern Sie die jährlichen Kosten entsprechend. Beachten Sie aber bitte, dass der geldwerte Vorteil nur dann für Sie ohne Steuern und Abgaben bleibt, wenn er die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigt. Und darin sind möglicherweise noch weitere Leistungen enthalten, die Sie Ihren Beschäftigten gewähren.
Zeitpunkt des Sachbezug-Zuflusses
Fitnessverträge werden im Regelfall langfristig abgeschlossen. Oder wenigstens über einen Zeitraum von einem Jahr mit der Option auf Verlängerung. Unterzeichnen Sie als Arbeitgeber den Vertrag des Fitnessstudio-Betreibers, händigen Sie natürlich anschließend Ihren Mitarbeitern Ihre Ausweise aus. Der Zeitpunkt, ab wann der Sachbezug beziehungsweise geldwerte Vorteil als zugeflossen gilt, ist derzeit noch streitig. Es gibt zwei unterschiedliche Einschätzungen. Er …
- … ist durch die Übergabe der Mitgliedsausweise für das gesamte Jahr der Mitgliedschaft zugeflossen. Dies bedeutet, dass Sie damit die monatliche Freigrenze von 44 Euro pro Begünstigtem überschritten hätten. Und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig wären.
- … gilt als monatlich zugeflossen, weil die Nutzung der Fitnessräume monatlich erfolgt. Denn schließlich haben Sie als Vertragspartner des Fitnessstudios das Recht, die Mitgliedschaft jederzeit zu kündigen. In diesem Fall überschreiten Sie die Sachbezugsfreigrenze pro Monat nicht. Zu dieser Einschätzung gelangte das Finanzgericht Niedersachsen mit seinem Urteil vom 13.3.2018 (AZ 14 K 204/16).
Wann ist der Arbeitgeber steuerpflichtig?
Als Arbeitgeber haben Sie prinzipiell die Möglichkeit, jeden Monat neu zu bestimmen, wer zum Kreis der an der Firmenfitness teilnehmenden Mitarbeiter gehören soll. Infolgedessen fließt diesen der geldwerte Vorteil monatlich zu. In diesem Fall wären Sie nur steuerpflichtig, wenn der monatliche Beitrag die 44 Euro-Grenze überschreitet. Die endgültige Entscheidung über den Zeitpunkt des Zuflusses steht noch aus, weil das zuständige Finanzamt beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt hat.
Es gibt übrigens noch eine andere Möglichkeit, für die Nutzung des Fitnessstudios die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG zu genießen. In diesem Fall können Sie die Sachbezugsfreigrenze zusätzlich für weitere gesundheitsunterstützende Leistungen verwenden, die Sie Ihren Angestellten gewähren möchten. Sie schließen mit einem externen und von den Krankenkassen zertifizierten Anbieter einen Fitnessvertrag ab. In diesem legen Sie fest, dass Ihre Beschäftigten dort nur Programme erhalten, die den fachlichen Anforderungen des Präventionsleitfadens entsprechen. Besteht bereits ein Vertrag mit diesem Fitness-Dienstleister, ändern Sie ihn diesbezüglich ab.
In beiden Fällen können Sie anschließend die 44 Euro-Freigrenze für zusätzliche Fitness-Maßnahmen nutzen. Aber auch in diesen Verträgen muss festgehalten sein, dass die unter anderem im Fitnessstudio stattfindende Firmenfitness entsprechend dem Krankenkassen-Leitfaden erfolgt.
Fazit
Firmenfitness ist bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen beliebt. Sie bringt beiden Seiten viele Vorteile. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit und dem geldwerten Vorteil handelt es sich aber wohl eher um Denksport.
Der vorliegende Text ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater.